Neue GOZ: Auswirkung auf die Private Krankenversicherung
Am 21. September hat die Bundesregierung die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verabschiedet. Die Änderung der seit 1988 unverändert gültigen Gebührenordnung hat auch Auswirkungen auf die private Krankenversicherung und deren PKV-Tarife. Die GOZ regelt die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen und die dafür festgelegten Gebührenhöhen. Der Regelhöchstsatz (Wert von 2,3) wird bei einer durchschnittlichen zahnärztlichen Behandlung abgerechnet. Bei zusätzlichem Aufwand kann der Zahnarzt bis zum 3,5 fachen Satz abrechnen. Dies muss er jedoch gesondert begründen. Mit einer zusätzlich abgeschlossenen Honorarvereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient kann der Zahnarzt diesen Gebührenhöchstsatz zudem nochmals überschreiten.
Zahnarzt-Honorar: Einkommensplus von durchschnittlich 6 Prozent
Die Änderung der derzeit gültigen GOZ verschafft den Zahnärzten ein durchschnittliches Einkommensplus von 6 Prozent. Zudem wird in dem neu beschlossenen Gebührenverzeichnis auch eine Anpassung an den medizinischen und technischen Fortschritt vorgenommen. Der Zahnarzt wird zudem in Zukunft dazu verpflichtet, bei einem Betrag ab 1000 Euro, dem Patienten gegenüber einen Kostenvoranschlag abzugeben. Dieser muss sowohl die medizinischen Tätigkeiten umfassen, aber auch technische Hilfsmittel und deren voraussichtliche Kosten umfassen. Der sogenannte Heil-und Kostenplan ist von dem behandelnden Zahnarzt kostenfrei an den Patienten zu übergeben. In der neuen GOZ heißt es zudem, dass bei einer Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent der Patient zusätzlich schriftlich informiert werden muss. Grundsätzlich betreffen die Änderungen der GOZ sowohl gesetzlich Versicherte wie Versicherte der privaten Krankenversicherung zugleich.
GKV übernimmt Grundleistungen bei Zahnbehandlung und Zahnersatz
In aller Regel wird die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) jedoch nur die Grundleistungen ersetzen, zusätzliche Zahlungen müssen daher in Zukunft privat bezahlt werden oder über eine ergänzende Zahnzusatzversicherung abgefedert werden. Die privat Krankenversicherten erhalten diese Zusatzleistungen dann erstattet, wenn sie vor Vertragsabschluss in den Leistungskatalog des gewählten Tarifs mit aufgenommen wurden. In aller Regel werden die Leistungen bis zum Regelhöchstsatz von der privaten Krankenversicherung getragen. Zusätzlich kann der Zahnarzt auch selbstständig erbrachte zahnärztliche Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, analog gleichwertiger zahnärztlicher Leistungen, welche im Gebührenverzeichnis erfasst sind, abrechnen.
PKV-Versicherte: Tarifwechsel kann sinnvoll sein
Insbesondere für Versicherte, denen nur die Leistungen durch ihre private Krankenversicherung erstattet werden, die ausdrücklich im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, ist dieser Passus von Belang. Entweder sollte in diesem Fall der Tarif gewechselt werden oder durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt werden oder im Falle der Weigerung durch den Versicherer sollte der Versicherte überlegen die Private Krankenversicherung zu wechseln. Langfristig werden die Gebührenänderungen eine Beitragsanpassung bedingen, dies wird jedoch zeitverzögert geschehen. Letztlich bleibt es jedoch eine Tatsache, dass die durchschnittlich 6 Prozent Einkommenssteigerung der Zahnärzte durch die Versicherten aufgebracht werden müssen. Andererseits musste die alte Gebührenordnung dem technischen Fortschritt angepasst werden.