PKV: Ohne Nachfolgeversicherung keine Vertragskündigung möglich
Wer von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückwechseln möchte, muss sich seit jeher an bestimmte Regeln und Vorgaben halten. Das Amtsgericht Aachen urteilte nun in einem Fall, in dem ein Versicherter die 4-wöchige Nachweisfrist nicht eingehalten hatte und daraufhin wieder in seiner bisherigen Krankenversicherung versichert wurde.
PKV-Kündigung: Urteil Amtsgericht Aachen
Nur wenn diese eingehalten werden oder die Bedingungen hierzu vorliegen, ist ein Wechsel zurück in die GKV möglich. Dass aber auch ein Wechsel innerhalb der PKV zum Problem werden kann, hat nun ein Rechtsfall aus Aachen gezeigt. Das Amtsgericht Aachen hat in einem jüngst verabschiedeten Urteil verdeutlicht, dass ein Wechsel von einem PKV-Anbieter zu einem anderen nur dann möglich ist, wenn bereits ein neuer Anbieter vorhanden ist und dies dem Vorversicherer nachgewiesen werden kann.
Kündigung innerhalb der PKV zukünftig schwieriger
Durch das Urteil wird es nun wohl in Zukunft schwieriger, einen Wechsel innerhalb der PKV-Anbieter zu vollziehen. Die geltende gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Nachweis über eine Folgeversicherung innerhalb von vier Wochen nach vollzogener Kündigung beim alten Anbieter eingehen muss. Wenn dies nicht der Fall ist, entfaltet die ausgesprochene Kündigung keinerlei Rechtswirkung und der alte Versicherungsvertrag besteht weiter. Eine Kündigung ist in diesem Fall erst zum nächsten geregelten Kündigungstermin möglich, so die gesetzliche Vorgabe.
Häufige Gründe für einen PKV-Wechsel sind unterschiedliche Leistungsangebote und vor allem eine unterschiedliche Preisgestaltung. Diese gesetzlichen Vorgaben musste sich nun auch ein Versicherter aus dem Kreis Aachen beugen. Dieser hatte es nämlich versäumt, innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist bei seinem alten PKV-Anbieter zu kündigen und den Nachweis über eine Folgeversicherung zu erbringen. Der PKV-Kunde muss nun nach dem Urteil des Amtsgerichts Aachen für weitere sechs Monate in seiner alten PKV verbleiben. Das Urteil des Amtsgerichtes trägt das Aktenzeichen 107 C 360/10.
Lückenloser PKV-Übergang
Die dem Versicherten zum Verhängnis gewordene Regelung wurde im Jahre 2009 durch die neu eingeführte Versicherungspflicht für private Krankenversicherungen eingeführt. Die Regel dient eigentlich dem Schutz des Versicherten. Die Regelung soll nämlich verhindern, dass PKV-Versicherte ohne gültige Krankenversicherung dastehen. Zudem soll ein lückenloser Übergang zwischen den einzelnen Versicherungsverträgen ermöglicht werden, um den rechtlichen Vorgaben zu genügen. Wie unterschiedlich die Rechtsauffassungen der einzelnen Gerichte jedoch voneinander abweichen, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hagen. Dies entschied in einem ähnlichen Fall zugunsten des Versicherten. Das LG Hagen hatte eine Kündigung auch für rechtens erklärt, obwohl noch keine neue Versicherungsgesellschaft gefunden war. Das LG rechtfertigte sein Urteil mit dem Hinweis, dass jeder geschäftsfähige Bürger in der Lage sei einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, hierzu bedürfe es keines Eingreifens seitens des Versicherers im Sinne einer Aufsichtsperson. Das Aktenzeichen des LG Hagen trägt das Akzenteichen 10 O 128/10.