PKV: Wenn es zu Mahnung und Prämienverzug kommt
Teilweise kommt es vor, dass Versicherte die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht bezahlen. In so einem Fall leitet das PKV-Unternehmen häufig das Mahnverfahren ein. Einige Krankenversicherer versuchen es erst einmal auf „die nette Art“ und versuchen ihre Kunden telefonisch zu einer Beitragszahlung zu bewegen.
PKV-Unternehmen können bei Zahlungsverzug die Zahlung anmahnen
Sie geraten in Zahlungsverzug. Dies kann für den Versicherten im schlimmsten Fall fatale Konsequenzen haben. Der Grund für die Nichtzahlung muss nicht in jedem Fall ein Problem der Liquidität sein. So kann es beispielsweise auch zu vertraglichen Diskussionen über die Prämienhöhe kommen. Vielfach ist der § 19 Absatz 4 S.2 VVG ein Streitpunkt zwischen Versicherten und Versicherer. Wenn Beiträge zur Zahlung offen stehen, wird der PKV-Versicherer den Kunden zunächst einmal zur Zahlung anmahnen. Erfolgt daraufhin keine Zahlung, wird der Versicherer versuchen sein Zahlungsrisiko zu minimieren, das heißt, bestimmte Zahlungen auszuschließen. Nach dem Willen der Regierung darf kein Bürger ohne Krankenversicherungsschutz sein. Das bedeutet auch, dass der PKV-Versicherer säumige Zahler nicht einfach kündigen kann.
Mahnung muss bestimmte Regeln einhalten
Der Versicherer kann aber das Zahlungsrisiko für bestimmte Leistungen ausschließen. Der Jurist bezeichnet dies als qualifizierte Mahnung. Der Versicherer wird dem Versicherten hierbei eine angemessene Zahlungsfrist setzen, die in der Regel etwa zwei Wochen beträgt. Erfolgt danach immer noch keine Zahlung, so ist der Versicherer grundsätzlich von der Leistungspflicht befreit. Ausgenommen sind davon lediglich echte Notfälle. Das Verfahren betrifft die sogenannten substituierten Krankenversicherungen ebenso wie die nicht substituierten Krankenversicherungen. Bei der substituierten Krankenversicherung gibt es jedoch einige Bedingungen für den Versicherer zu beachten. So kann der Versicherer erst nach dem Ausbleiben von zwei Monatsbeiträgen den Vertrag anmahnen. Danach stellt der Versicherer die grundsätzliche Leistungsfreiheit fest. Lediglich Notfälle sind nun noch von der Leistungspflicht umfasst. Werden die Beiträge nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erstattet, wird die Versicherung im Basistarif zu ähnlichen Versicherungsbedingungen wie in der GKV fortgesetzt.
Privat im sprichwörtlichen Sinne
Durch die Gesetzesnovelle der Bundesregierung hat der Kunde jedoch derzeit auch als säumiger Zahler das Privileg weiterhin als Privatpatient beim Arzt behandelt zu werden. Allerdings in diesem Fall auf seine eigenen Kosten, es sei denn, es geht um Leben und Tod, beispielsweise im Rahmen eines akuten Herzinfarktes. Dann muss die PKV trotz ausstehender Zahlungen für die Kosten aufkommen. Der Versicherer muss bei der Mahnung die formellen Versicherungsbedingungen der §§ 38, 193 VVG einhalten. Diese verlangen eine Aufschlüsselung der rückständigen Prämie, der Zinsen und Kosten und zudem müssen dem Versicherten die Rechtsfolgen mitgeteilt werden. Genügt die Mahnung den Vorgaben nicht, so ist sie unwirksam und die Rechtsfolgen können keine Wirksamkeit entfalten. Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil (AZ: I14U2/10) sogar festgestellt, dass auch die einzelnen Tarife Bestandteil der Mahnung sein müssen.
Dies genügt einerseits dem Transparenzgebot, andererseits ist der Versicherte so in die Lage versetzt, Zahlungen auf unstrittige Tarifbestandteile zu zahlen.