Private Krankenversicherung Beitrag auch der Kinder steuerlich absetzbar
Privat Versicherte können seit 2010 Beiträge für ihre private Krankenvollversicherung steuerlich geltend machen und diese als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt nicht nur für die Beiträge des Steuerpflichtigen selbst, sondern auch für die Beiträge, die für die eigene Kinder anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn der Steuerpflichtige keine Versicherungsbeiträge für das Kind bezahlt hat.
Seit 2010 können Versicherte der PKV ihren Krankenversicherungsbeitrag im Rahmen der Basisversorgung, die mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar ist, steuerlich geltend machen. So ist es möglich, diese Beiträge als Sonderausgaben in der privaten Einkommenssteuererklärung anzugeben und so das zu versteuernde Einkommen positiv zu verändern. Eine Beitragsgrenze nach oben existiert in diesem Zusammenhang nicht, so dass selbst hohe Beiträge abgesetzt werden können.
Beitragsbescheinigung von der privaten Krankenversicherung
Um die PKV-Ausgaben steuerlich ansetzen zu können, stellen die privaten Krankenversicherer ihren Versicherten zum Ende eines Jahres eine so genannte Beitragsbescheinigung aus. Sie gibt an, welcher Anteil des PKV Beitrages steuerlich geltend gemacht werden kann. In der Regel handelt es sich hierbei um 70-85% des gesamten Beitrages. Die Differenz kommt zustande, da einige Leistungen der PKV das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen übersteigt und daher nicht für die Steuerberechnung herangezogen werden kann.
Auch PKV-Beitrag der Kinder kann von der Steuer abgesetzt werden
Die steuerliche Absetzbarkeit für PKV-Beiträge gilt jedoch nicht nur für den Steuerpflichtigen. Da die Private Krankenversicherung selbst keine Familienversicherung bietet, ist es für Eltern notwendig, ihre Kinder mit eigenem Beitrag zu versichern. Diese Beiträge für die Basisversorgung analog der GKV gelten ebenso wie die Beiträge für Erwachsene als Sicherung des Existenzminimums und können daher ebenfalls bei der Steuer geltend gemacht werden. Eltern können somit sowohl ihre eigenen wie auch die Beiträge ihrer Kinder als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung angeben und diese steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige eine Unterhaltsverpflichtung hat und das Kind nach wie vor kindergeldberechtigt ist.
Sonderregelung der steuerlichen Behandlung
Die Absetzbarkeit der PKV-Beiträge für Kinder gilt im Übrigen auch dann, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Beiträge für das Kind an die private Krankenversicherung bezahlt hat. Schließlich kann der Unterhalt alternativ auch in Form von Sachleistungen oder in Form des Kindesunterhaltes beglichen werden. Selbst dann, wenn das Kind bereits eigene Einkünfte erzielt, würde sich dies nicht auf die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der PKV-Beiträge auswirken.