PKV übernimmt Kosten für Medikamentenabgabe nicht immer

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Krankenversicherung muss die private Krankenversicherung die Kosten zur Medikamentengabe nicht bezahlen. Das Oberlandesgericht in Schleswig wies die Klage jetzt im Fall einer 90-jährigen Privatversicherten zurück. Die Privatpatientin wollte die Kosten für die Helferin, die ihr die Medikamente gibt, von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet bekommen.

PKV sollte 800 Euro monatlich für Medikamentenabgabe übernehmen

Die Patientin lebt in einer Wohnung in einem Seniorenwohnheim. Mehrmals am Tag müssen ärztlich verordnete Medikamente durch Dritte der PKV-Kundin verabreicht werden. Der hauseigene Pflegedienst berechnete für jede Medikamentengabe 9,02 Euro. Monatlich macht dies einen Betrag von 800 Euro aus. Die Kosten für die Medikamenteneinnahme wollte die PKV-Versicherte durch ihre private Krankenversicherung erstattet bekommen. Sie argumentierte damit, dass gesetzlich versicherten Patienten diese Leistung ebenfalls zustehen würde. Ihre Private Krankenversicherung indes berief sich auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen im Versicherungsvertrag und lehnte die Zahlung ab. Das Gericht urteilte nunmehr zugunsten des Versicherers. Das Gericht begründete sein Urteil unter anderem damit, dass privat Versicherte eben gerade nicht gesetzlich versichert sind und daher privatrechtliche Regelungen mit dem PKV-Versicherer individuell abschließen würden.
Das Urteil des OLG Schleswig trägt das Aktenzeichen 16 U 43/11.

PKV: Leistungen müssen individuell vereinbart werden

Die PKV kommt im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise in aller Regel nicht für Mutter-Kind-Kuren, häusliche Pflege oder Sterbebegleitung auf. Psychotherapie, Heilmittelbehandlungen und diverse Gesundheitskurse, Logopädie und Massagen sind entweder gänzlich von der Leistung ausgeschlossen oder nur sehr eingeschränkt verfügbar. Ansonsten müssen diese Leistungen individuell in den Leistungskatalog aufgenommen und jeweils bezahlt werden.

Betrug rechtfertigt PKV-Kündigung durch Versicherer

In einem anderen Urteil bestätigte das Gericht, dass der PKV-Versicherer in besonders schwerwiegenden Fällen den Versicherungsvertrag kündigen darf. Dies gilt jedoch nicht bei Zahlungsverzug. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass ein Kündigungsverbot bei Zahlungsverzug uneingeschränkt gilt. Bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, wie beispielsweise Betrug, kann der Versicherer jedoch den Vertrag kündigen. So hatte ein PKV-Kunde über Jahre 168 Rechnungen von Medikamenten eingereicht, die der Versicherte aber weder gekauft noch bezahlt hatte. Insgesamt hat er sich von der privaten Krankenversicherung rund 38000 Euro erschlichen. Der BGH sah dies als schwerwiegenden Grund an, der ein Sonderkündigungsrecht seitens des Versicherers rechtfertigt. Das Urteil trägt das Aktenzeichen IV ZR 50/11.
Das Sonderkündigungsrecht schränkte der BGH allerdings auf die Krankenkosten-Versicherung ein. Die Pflegeversicherung darf trotz des schwerwiegenden Vertragsverstoßes nicht gekündigt werden, so der BGH.

Körperliche Gewalt als Sonderkündigungsrecht der PKV anerkannt

Auch eine körperliche Bedrohung kann ein Sonderkündigungsrecht rechtfertigen. In einem Fall griff ein PKV-Kunde einen Außendienstmitarbeiter der PKV tätlich an. Hierzu bemühte er die Hilfe eines Bolzenschneidegerätes. Das Aktenzeichen dieses Falles lautet IV ZR 105/11.

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