Private Krankenversicherung: Privatkliniken und ihre Tücken
Privatkliniken erleben momentan eine Hochphase. Doch wie sieht die Kostenerstattung für Versicherte in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung aus? Gesetzlich Versicherte (GKV) haben kein Anrecht auf eine Behandlung durch den Chefarzt. Ebenso haben gesetzlich Versicherte kein Anrecht auf ein Zweibettzimmer. Die Folge ist eine Regelbehandlung im Dreibettzimmer und eine Behandlung durch den Assistenzarzt. Privatpatienten wähnen sich hingegen bezüglich der Behandlung in Sicherheit, wenn es um die Kostenübernahme von Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer geht. In aller Regel übernimmt die private Krankenversicherung (PKV) die Kosten für das Ein- oder Zweibettzimmer und die Behandlung durch den Chefarzt. Dies gilt allerdings nur bei der Behandlung des Privatpatienten auf der Privatstation eines normalen Regelkrankenhauses.
Privatklinik: Rechnungsbeträge oft nicht erstattungsfähig
Diesen Rechtsgrundsatz kann jeder Versicherte dem sogenannten Krankenhausentgeltgesetz entnehmen, welches die Grundlage für die Erstattung von Kosten der PKV wie auch der GKV bildet. Anders verhält es sich jedoch, wenn Privatpatienten sich in eine Privatklinik begeben. Die hier erfolgte Behandlung ist nicht in dem Krankenhausentgeltgesetz geregelt. Da Privatkliniken auch keine öffentlichen Gelder erhalten, müssen diese den Preis im Zuge des privaten Wirtschaftsgeschäftes mit dem Patienten aushandeln. Der Verband der Privaten Krankenversicherung vertritt die Ansicht, dass viele der Privatkliniken hinsichtlich der zu erstattenden Entgelte trickreich gestaltete abzurechnende Leistungen vorlegen, die oftmals einen beträchtlich höheren Betrag ausmachen, als dies in Regelkrankenhäusern der Fall ist.
Der Preis eines Einzelzimmers kann in der Privatklinik teilweise das Doppelte des Privatzimmers im Regelkrankenhaus betragen. Zudem werden erhöhte Kosten für Behandlungen angesetzt, die oftmals ein Vielfaches des normal üblichen Betrages ausmachen. Eine Privatklinik berechnete einem Privatpatienten zum Beispiel im Rahmen einer Herzoperation rund 3700 Euro mehr, als diese bei derselben Behandlung auf der Privatstation eines Regelkrankenhauses hätte verlangen dürfen. Hinzu kommt, dass anders als im Regelkrankenhaus, in einer Privatklinik aufgrund der Stellung der Privatklinik als Unternehmen, 19 Prozent Mehrwertsteuer auf die Rechnung zu zahlen sind.
Privatklinik: Ansiedlung im Schatten eines Regelkrankenhauses als Trick
Vielfach siedeln sich Privatkliniken bewusst in der Nähe eines Regelkrankenhauses oder innerhalb eines Regelkrankenhauses, im Rahmen von Belegabteilungen, an. So wird den Privatpatienten oftmals der Unterschied zum Regelkrankenhaus nicht bewusst. Das Erwachen folgt vielfach erst, wenn die Privatversicherung die Zahlung des Rechnungsbetrages verweigert. Hat sich die PKV hingegen im Versicherungsvertrag dazu verpflichtet, die Kosten für eine Privatklinik zu zahlen, dann hat der Privatversicherte auch ein Anrecht auf vollumfängliche Erstattung der Summe seitens der privaten Krankenversicherung.
Bundesregierung: Abrechnungspraktiken einschränken
Obwohl die Privatklinikkette „Helios“ einen Prozess gegen die PKV hinsichtlich der Kostenübernahme von Rechnungsbeträgen gewonnen hat, könnte sich dieser juristische Erfolg als Pyrrhussieg entpuppen. Die Bundesregierung will dem Vernehmen nach die Abrechnungspraktiken der Privatkliniken, welche vielfach mit Regelkrankenhäusern organisatorisch verbunden sind, einschränken. Dies soll der Gestalt geschehen, dass Privatkliniken, auf die das zutrifft, keine höheren Entgelte verlangen dürfen, als dass sich in unmittelbarer Nähe befindliche Regelkrankenhaus.
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