Nichtzahler müssen in den PKV Basistarif wechseln
Ein Schuldner, welcher eine Einkommenspfändung besitzt, erhält nur den unpfändbaren Teil ausbezahlt. Den pfändbaren Teil legt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle fest, eine Pfändungstabelle, an der sich die Gerichte orientieren. Weil jedoch vielfach der pfändbare Teil variieren kann, beispielsweise bei Unterhaltsverpflichtungen, müssen Gerichte häufig die Pfändungsfreigrenze neu festlegen. In einem nun vor dem Stuttgarter Landgericht verhandelten Fall, war sowohl ein Schuldner, ein Gläubiger als auch die private Krankenversicherung (PKV) betroffen.
Nichtzahler war Mitglied der PKV
Ein Gläubiger begehrte 60.000 Euro vom Schuldner und machte diese im Zuge der Zwangsvollstreckung geltend. Der Schuldner bezog nur eine Rente in Höhe von 2000 Euro. Der Rentner war zudem Mitglied in der PKV. Weil die Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügte, wurde der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht in den unpfändbaren Teil der Rente mit einbezogen. Der Schuldner machte jedoch geltend, dass er monatlich etwa 740 Euro Beitrag für seine private Krankenversicherung aufwenden müsse.
Nach Abzug der unpfändbaren Beträge dürfte so maximal ein Betrag von 141 Euro pfändbar sein, argumentierte der Rentner. Der Gläubiger indes klagte im Zuge eines Zivilprozesses gegen den Rentner. Der Gläubiger argumentierte dahingehend, dass der Rentner in der PKV in den wesentlich günstigeren Basistarif wechseln könne. Dadurch würde der Pfändungsbetrag erhöht. Das Amtsgericht Stuttgart wies die Klage des Gläubigers zurück und gab dem Rentner recht.
Landgericht Stuttgart: Wechsel in PKV-Basistarif laut ZPO zumutbar
Das Landgericht Stuttgart indes gab dem Gläubiger recht. Hierzu bemühten die Richter die Zivilprozessordnung (ZPO). In § 850 e ZPO heißt es unter anderem, dass nur die Beträge zur Zwangsvollstreckung nicht herangezogen werden dürfen, „die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind“. Auch Beträge zur PKV sind demnach nicht pfändbar, jedoch nur, „soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen“. Nach Ansicht der Richter genügt der Basistarif diesen Ansprüchen. Ein Wechsel in den PKV Basistarif ist demnach zumutbar.
Basistarif: Versorgung auf ähnlichem Niveau wie gesetzliche Krankenversicherung
Dies gilt auch insbesondere im Hinblick darauf, weil die medizinische Versorgung der der gesetzlichen Krankenversicherung ähnlich der des Basistarifs ist. Der Rentner muss nun seiner PKV den Wechsel in den Basistarif ankündigen und diesen dann auch vollziehen.
Alternativ besteht jedoch die Möglichkeit, den Pfändungsbetrag entsprechend der vom Gericht an den Maßstäben des Basistarifs gemessenen Beträgen an den Gläubiger abzuführen und den bestehenden Tarif in der PKV beizubehalten. In diesem Fall müsste die Ehefrau mit ihrem Einkommen die finanzielle Lücke schließen. In jedem Fall darf nun seitens des Rentenversicherungsträgers der erhöhte Pfändungsbetrag nach Maßgabe der Höhe des Basistarifs der PKV an den Gläubiger ausgekehrt werden.
Nichtzahler müssen in den PKV Basistarif wechseln,