Apothekenbetriebsordnung soll Sicherheit für Patienten schaffen

Wie das Bundesministerium für Gesundheit in einer Presserklärung bekannt gab, wurde die Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung dem Bundeskabinett vorgelegt. Mit Erscheinen auf dem Bundesgesetzblatt soll die Verordnung in Kraft treten. Mit der Revision der Apothekenbetriebsordnung soll für Patienten mehr Sicherheit geschaffen werden.

Der Verordnung ist eine Diskussionsphase von zwei Jahren vorangegangen, die ursprüngliche Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stammt aus dem Jahr 1987. Der konkrete Entwurf wurde vom Ministerium für Gesundheit im Oktober 2011 ausgearbeitet. Die Apothekenbetriebsordnung regelt den Betrieb öffentlicher Apotheken, hier ist unter Anderem festgehalten, dass Apotheken auf 110 Quadratmeter über einen Verkaufsraum, ein Labor, ein Nachtdienstzimmer etc. verfügen müssen.

Arzneimittelsicherheit durch Qualitätsmanagement

Die Arzneimittelsicherheit, also in der Produktion und später beim Verkauf in der Apotheke, soll durch ein vorgeschriebenes Qualitätsmanagement sicher gestellt werden. Information und Beratung in den Apotheken sollen gestärkt werden, Kunden sollen besser informiert werden.

Durch eine verbesserte Dokumentation sollen Hersteller von Arzneimitteln eine Nachvollziehbarkeit sicher stellen, davon erhofft sich die Bundesregierung eine Verbesserung der Qualität. Ferner werden gesetzliche Vorgaben bei der Herstellung von Medikamenten, insbesondere bei Infusionslösungen und individuell erstellten Medikamenten, weiter verschärft.

Nebensortiment in Apotheken

Längst führen Apotheken nicht nur Medikamente, sondern auch ein so genanntes Nebensortiment. Mit der Neuverordnung wird das Nebensortiment eingeschränkt. Weiterhin dürfen Apotheken Körperpflegemittel und Kosmetika im Sortiment führen und verkaufen.

Für die Apotheken gibt es eine wesentliche Erleichterung, sie müssen künftig nicht über einen Laborabzug verfügen. Diese Regelung des Bundesrates wird damit obsolet, mit der Begründung, dass diese nicht technisch notwendig seien und überdies einen wesentlichen Kostenfaktor darstellen würden.

Betäubungsmittel-Vorratshaltung

In Zukunft dürfen Apotheken eine Vorratshaltung von Betäubungsmitteln führen. Diese sollen dann an Patienten, die palliativ versorgt werden müssen (wo also keine Heilungschancen abzusehen sind aber durch die Abgabe der Suchtmittel die Lebenssituation dieser Patienten nicht verschlechtert wird), auch abgegeben werden dürfen.

Diese Ausnahmeregelung aus dem Betäubungsmittelgesetz (BTM) wird enge Einschränkungen erfahren, trägt aber der Realität Rechnung.

Insgesamt sei das Ziel der Entbürokratisierung verfehlt worden, so das Bundesgesundheitsministerium unter Leitung von Daniel Bahr (FDP). Dennoch soll die Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung mehr Sicherheit für Patienten, Arzneimittelhersteller und Apotheken schaffen.

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