DAK: Zusatzbeitrag nicht rechtens
Am gestrigen Mittwoch, den 10 August 2011, erklärte das Sozialgericht Berlin den Zusatzbeitrag der DAK vom Februar 2010 für unwirksam. Die Begründung für die Entscheidung: Das, von der DAK im Informationsschreiben zum Zusatzbeitrag erwähnte, Gesetzeszitat ist nach Ansicht des Sozialgerichtes nicht als Hinweis auf die Möglichkeit der Sonderkündigung ausreichend.
Hinweis auf der Rückseite zu finden
Im Februar 2010 teilte die Deutsche Angestellten Krankenkasse ihren Versicherten über ein kurzes Informationsschreiben mit, dass mit sofortiger Wirkung ein Zusatzbeitrag in Höhe von acht Euro erhoben wird. Das Informationsschreiben endete mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen“, es wurde kein Wort über ein Sonderkündigungsrecht in dem Informationsschreiben erwähnt. Auf der Rückseite befanden sich zwei weitere Textabschnitte, im 1. wurden Hinweise auf möglichst einfache Zahlungsmethoden erwähnt.
Der 2. Abschnitt war mit der Überschrift „Weitere Hinweise“ versehen und in deutlich kleinerer Schrift als das eigentliche Schreiben verfasst. Hier führte die DAK ein Gesetzzitat an, dessen Inhalt auf das Sonderkündigungsrecht verwies. Das Sozialgericht Berlin erachtet dieses Vorgehen – anders als die Deutsche Angestellten Krankenkasse –
als nicht ausreichend in Bezug auf die Informationspflichten.
Gericht entscheidet gegen DAK
Das Sozialgericht Berlin kam daher zu dem Schluss (Az.: S 73 KR 2306/10 bzw. S 73 KR 15/11), dass keine ausreichende Aufklärung durch die DAK durchgeführt wurde. Erst durch die Hinweise in den Widerspruchsbescheiden sei die Krankenkasse nach Meinung der Richter ihren Verpflichtungen nachgekommen. Damit ist der Zusatzbeitrag im Zeitraum zwischen Februar 2010 und November bzw. Dezember 2010 unwirksam. Inwiefern das Urteil Signalcharakter für andere Versicherte hat, bleibt abzuwarten. Bislang handelt es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen.