Steuererklärung Freiwillige Krankenversicherung
Freiwillige Krankenversicherung von der Steuer absetzen
Als Mitglied einer freiwilligen Krankenversicherung können Sie den Beitrag über die Einkommenssteuererklärung absetzen – und zwar in einem weitaus größeren Umfang als noch vor einigen Jahren. Ausschlaggebend hierfür war das Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetztes. Bis zu welcher Höhe und wo müssen Sie die Prämie für Ihre freiwillige Krankenversicherung in der Steuererklärung ansetzen? Im Folgenden können Sie nachlesen, wie Sie den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung von der Steuer korrekt absetzen.
Freiwillig krankenversichert und die Einkommenssteuer
Bis 31. Dezember 2009 konnten Sie den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung nur sehr eingeschränkt von der Steuer absetzen. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber mit dem Bürgerentlastungsgesetz zum 01. Januar 2010 die Möglichkeit geschaffen, den Beitrag zur Krankenversicherung teilweise voll über die Einkommenssteuer abzusetzen.
Basiskrankenversicherung und Sonderausgabenabzug
Was kann aber genau in welcher Höhe steuerlich geltend gemacht werden? Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs besteht die Möglichkeit, den Beitrag zur sogenannten Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung steuerlich geltend zu machen. Der Begriff Basiskrankenversicherung ist insofern etwas irreführend, als das er sich in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung bzw. deren Leistungsrahmen bezieht. Aufgrund dieser Tatsache ist die Basiskrankenversicherung in den meisten Fällen mit dem 100-prozentigen Beitrag zur GKV gleichzusetzen.
Berücksichtigung von Familienangehörigen in der Steuererklärung
Übrigens können Sie nicht nur den eigenen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung über die Einkommenssteuer geltend machen. Auch die Prämie für eine Krankenversicherung des Ehepartners oder der Kinder kann im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit in Frage kommen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind in diesem Rahmen Aufwendungen für die Krankenversicherung von Personen, für die Sie unterhaltspflichtig sind. Durch die neuen Regelungen werden Sie als Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung in vielen Situationen zwar besser gestellt, was das von der Steuer absetzen betrifft.
Wahltarife und Zusatzversicherungen nicht steuerlich absetzbar
Allerdings sind die Möglichkeiten nicht unbegrenzt. Es gibt einige Posten in der freiwilligen Krankenversicherung, die sich nicht von der Steuer absetzen lassen. Dazu gehören unter anderem Wahlleistungen bzw. Wahltarife oberhalb dem gesetzlich vorgeschriebenen Niveau der GKV sowie Beiträge für eine Zusatzversicherung, da diese ebenfalls über das Niveau der Basisvorsorge hinausgeht.
Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung:
- Abzugsfähig sind in der Einkommenssteuererklärung alle Beitragsbestandteile der Basisversicherung und der Pflegeversicherung für Sie als Versicherungsnehmer sowie Ehegatten, Kinder und unterhaltsberechtigte Personen.
- Nicht von der Steuer absetzen lassen sich Beitragsbestandteile, die über eine Basisversicherung hinausgehen. Die Abzugsfähigkeit wird zudem von zurückgezahlten Prämien der Krankenkassen gemindert.
Wie werden die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der Steuererklärung eingetragen?
Der Beitrag zur Krankenversicherung kann seit 01. Januar 2010 steuerlich geltend gemacht werden. Sie werden sich an dieser Stelle vielleicht fragen, wo der Beitrag zur Basiskrankenversicherung in der Steuererklärung 2010 im Einzelnen einzutragen ist. Generell gehören die Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung zur Anlage Vorsorgeaufwand. Im Mantelbogen zur Steuererklärung muss lediglich kenntlich gemacht werden, dass die Anlage Vorsorgeaufwand Daten enthält.
Ausschlaggebend für Versicherte im Bereich der GKV sind unter anderem die Zeilen:
- 12 – gezahlter Beitrag zur Krankenversicherung
- 13 – eventuell angefallener Zusatzbeitrag der GKV
- 15 – die vom Steuerpflichtigen – also Ihnen – geleisteten Beiträge zur Pflegeversicherung
- 16 – von der Krankenversicherung erstattete Beiträge.
Darüber hinaus sind in der Anlage Vorsorgeaufwand auch die Beitragsbestandteile für den von Ihnen gewählten Wahltarif oder eventuell abgeschlossene Zusatzversicherungen zu erfassen.
Hinweis: Nutzen Sie die Möglichkeit und lassen den KV-Beitrag steuerlich absetzen, kann durchaus die maximale Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (1.900 EUR mit Arbeitgeberanteil; 2.800 EUR ohne zusätzlichen Arbeitgeberanteil) überschritten werden, anderer Vorsorgeaufwand bleibt dann in der Steuererklärung unberücksichtigt.
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