PKV: BGH stärkt Versichertenrechte bei PKV Tarifwechsel
Versicherte einer privaten Krankenversicherung (PKV) können innerhalb ihrer PKV je nach Lebenslage zwischen vielen unterschiedlichen Tarifen wählen und ihren aktuellen PKV Tarif ohne viel Aufwand wechseln. Wenn man einen solchen Tarifwechsel durchführt, kann man sich damit natürlich viele Vorteile sichern, beispielsweise ein Mehr an Leistungen oder eine Senkung seiner Beiträge. Auf keinen Fall möchte sich der privat Krankenversicherte mit seinem Tarifwechsel schlechter stellen. Dass er das auch nicht muss, entschied nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Statt günstigerem PKV Tarif höherer Selbstbehalt
Kläger war ein Versicherter einer privaten Krankenversicherung, der von seinem alten PKV Tarif mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 350 Euro bei einem Selbstbehalt von 2.300 Euro pro Jahr in einen neuen Tarif mit einem Monatsbeitrag von 163 Euro bei einem Selbstbehalt von 10 Euro für jede Maßnahme, also Medikament oder Behandlung, wechseln wollte. Als ihm sein neuer PKV Vertrag zur Unterschrift vorgelegt wurde, staunte der Mann nicht schlecht. Denn einerseits waren die versprochenen Konditionen im neuen PKV schriftlich fixiert, zu seinem Selbstbehalt von 10 Euro pro Maßnahme sollte aber andererseits weiterhin noch der alte Selbstbehalt von 2.300 Euro pro Jahr gelten.
Geklagt und gewonnen
Der Versicherte handelt hierauf absolut richtig und wie aus dem Lehrbuch: Er unterschrieb den neuen PKV Tarif Vertrag unter Vorbehalt und reichte Klage gegen den enthaltenen zweifachen Selbstbehalt ein. Denn durch diesen sei er trotz seinem Tarifwechsel in seiner privaten Krankenversicherung schlechter gestellt. Das Amtsgericht München gab ihm auch erstinstanzlich Recht, das Landgericht München folgte jedoch den Argumenten der PKV. Allerdings ließ das LG München eine Revision gegen sein Urteil beim Bundesgerichtshof zu. Diese Möglichkeit nahm der Privatpatient wahr und hatte nun beim BGH Erfolg.
Doppelter Selbstbehalt und Schlechterstellung unzulässig
Nach Meinung der Richter des Bundesgerichtshofes ist ein doppelter Selbstbehalt in einer PKV unzulässig und verstößt gegen § 204 der Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Denn ein jährlicher Selbstbehalt könne nicht mit einem behandlungsbezogenen Selbstbehalt kombiniert werden. Durch das Zusammenwirken von zwei Selbstbehalten in ein und demselben PKV Tarif werde der Versicherte tatsächlich unzumutbar benachteiligt. Folglich könne nur einer der beiden Selbstbehalte für den Kläger in seinem PKV Tarif festgeschrieben werde, nämlich der Behandlungsbezogene. Auf diese Weise ist der Versicherte nun tatsächlich besser gestellt als vor dem Tarifwechsel.
PKV Tarif vor Wechsel unbedingt vergleichen
Wie man sieht, soll der PKV Tarifwechsel tatsächlich immer für eine Verbesserung der Versicherungssituation des Privatpatienten sorgen. Ein interner Tarifwechsel bei der angestammten privaten Krankenversicherung ist auch weiterhin ohne viel Aufwand möglich. Allerdings sollte jeder PKV Versicherte zunächst einen eigenen PKV Vergleich der einzelnen Tarife seines PKV Anbieters durchführen. Dies ist heutzutage problemlos und jederzeit per Internet möglich. Einen umfassenden und unabhängigen PKV Vergleich finden Privatpatienten hier.
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