PKV: Hartz IV-Bezieher müssen Zuschläge selbst tragen
Die Jobcenter müssen für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung aufkommen, nicht jedoch für die Zuschläge. Dies hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil festgestellt. Erst im letzten Jahr urteilte ein Gericht, dass die Jobcenter grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu tragen. Über die Zuschläge zur PKV urteilte das Gericht damals jedoch nicht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied in der Frage der Zuschläge zugunsten des betroffenen Jobcenters. Dies teilte die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein jetzt in einer Erklärung mit.
Jobcenter müssen PKV Beiträge zahlen
Die Jobcenter sind somit nur verpflichtet, die Beiträge zur PKV zu tragen, nicht aber die Zuschläge. Im behandelten Fall hatte eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II am 1. Januar 2012 eine Private Krankenversicherung abgeschlossen. Diese war jedoch bereits seit September 2009 nach der Gesetzeslage krankenversicherungspflichtig. Deshalb forderte die Private Krankenversicherung rückwirkend für diesen Zeitraum 1700 Euro. Die Frau konnte diesen Betrag aufgrund ihrer Einkommenssituation jedoch nicht aufbringen und forderte das zuständige Jobcenter dazu auf, den Betrag zu erstatten. Das zuständige Jobcenter lehnte die Zahlung jedoch ab, daraufhin legte die Betroffene Klage beim Sozialgericht ein.
Urteil des Gerichts: Kostenübernahme nur in Höhe des PKV Basistarifs
Das Sozialgericht entschied gegen die Betroffene und begründete dies wie folgt. Demnach haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf eine Kostenübernahme zur privaten Krankenversicherung, zumindest in Höhe der Hälfte des Basistarifs. Alle über diesen Betrag hinausgehenden Kosten muss der Versicherte jedoch selbst tragen. Die PKV bietet hierzu vielfache einen Basistarif an, der vom Leistungsumfang ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Auch darf nicht der Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten werden. Zudem darf im Basistarif nach geltender Gesetzeslage niemand abgelehnt werden. Das Landessozialgericht hat somit auch im Sinne des Sozialstaates gehandelt.
Sozialstaat: Existenzielle Notlage muss ausgeschlossen bleiben
Niemand darf in Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten, die eine Obdachlosigkeit sowie eine Notlage im Sinne von Hunger und fehlender Krankenversicherung zur Folge hat. Deshalb gibt es die Sozialgesetzgebung, die durch Arbeitslosengeld I und II eine Grundsicherung abdeckt. Nicht gewollt hat der Sozialstaat allerdings das Absichern von individuellem Verschulden, im Sinne der Erstattung von selbst verursachten Geldstrafen oder dergleichen.
Keine Hilfe bei Selbstverschulden
Ähnlich gelagert ist auch der nun behandelte Fall. Da die Klägerin bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war und dieser Pflicht erst nach über zwei Jahren nachkam, ist von eigenem Verschulden zu sprechen. Das Gericht sieht daher die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Teil des Sozialstaatsprinzips an, die Zuschläge hat die Klägerin jedoch selbst verschuldet und muss diese daher selbst tragen. Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen trägt das Aktenzeichen L 9 AS 1241/11 B ER.