PKV nicht an Werbeversprechen gebunden

Manche Werbeaussage verleitet viele Personen dazu, eine vorzeitige Entscheidung zu treffen, anstatt nach genauem Lesen der AGBs einen Vertrag zu unterschreiben. Das Problem: Oft werden in den Verträgen die Werbeaussagen konkretisiert und können von der Werbung abweichen. Das Amtsgericht München entschied jetzt im Streit um Beitragsrückerstattungen zugunsten einer PKV und gegen die Klägerin, welche sich auf einen Werbeslogan berief (Az.: 261 C 25225/10).

Beitragsrückerstattung wird zum Gerichtsfall

In dem Werbeprospekt, welches die Frau zum Abschluss des Vertrages bewegte, tauchte die Formulierung: „Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie.“ Auf. Die PKV versprach damit bereits nach dem ersten „leistungsfreien Jahr“ eine 3-monatige BRE. In den AGBs des Vertrages wurde jedoch eindeutig formuliert, dass am Ende jedes Jahres die Rückzahlung vom Versicherer selbst festgelegt wird.

Als im Jahr 2009 keine Leistungen vonseiten der Versicherten genutzt wurden, wollte diese die Beitragsrückzahlung in Anspruch nehmen. Die Versicherung aber verweigerte die Rückzahlung mit Verweis auf die schwierige Situation durch die Finanzkrise. Die Versicherte ließ nicht locker, beharrte auf der Werbeaussage und das sie ihre alte Versicherung nur wegen der Werbung verlassen habe. Für die Versicherung war der Fall jedoch klar, sie verwies auf den geschlossenen Vertrag und weigerte weiterhin die Beitragsrückerstattung.

Urteil eindeutig

Das Urteil lässt keinen Spielraum, auch sprechen einige Faktoren gegen die Klägerin. Nicht nur, dass einem Vertragspartner das genaue und aufmerksame Lesen des Vertrages zumutbar ist. Auch wurde bereits in dem Prospekt darauf hingewiesen, dass die AGBs und nicht die Werbung dem Vertrag zugrunde liegen. Werbung kann somit nicht als verbindliches Angebot angesehen und es kann kein Anspruch daran festgemacht werden – einzig und allein der Vertrag ist rechtskräftig.

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