Private Krankenversicherung muss Adoptivkinder ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen
Werden Kinder adoptiert, so gelten grundsätzlich dieselben Regelungen, die auch bei leiblichen Kindern zur Anwendung gelangen, in Bezug auf eine Private Krankenversicherung. Der PKV-Versicherer muss die Adoptivkinder daher ohne Gesundheitsprüfung in die PKV aufnehmen. Ungeachtet dessen steht auch den PKV-Versicherern bei Adoptivkindern ein gewisser Handlungsspielraum zu.
Gesetzliche Regelungen verhindern Ausschluss von kranken Kindern auch bei Adoption
Bekommt ein in der privaten Krankenversicherung Versicherter ein Kind, so wird dieses ohne Gesundheitsprüfung in der PKV versichert. Diese Regelung soll verhindern, dass Kinder, welche mit angeborenen Gesundheitseinschränkungen zur Welt kommen, keinen Versicherungsschutz erhalten, da sie seitens der Versicherungsgesellschaft als nicht versicherungsfähig eingestuft werden. Diese Regelung ist analog auch auf adoptierte Kinder anzuwenden, jedoch mit einigen signifikanten Unterschieden hinsichtlich der Handhabung.
PKV-Versicherte haben Recht auf Versicherung des Kindes
Egal ob Pflegekind oder Stiefadoption, der Versicherte hat, das Recht das Kind in der PKV versichern zu lassen. Als Einschränkung gelten hierbei jedoch folgende Grundsätze:
Das Kind muss noch minderjährig sein, zudem muss der Tag der Beantragung der PKV für das Kind spätestens zwei Monate nach der Adoption und zwar rückwirkend auf genau dieses Datum durchgeführt werden. Ein Unterschied zwischen adoptierten Kindern und leiblichen Kindern besteht zudem darin, dass die Private Krankenversicherung bei Adoptivkindern einen Aufschlag zum Grundbeitrag erheben darf.
PKV: Beitragsaufschlag bei gesundheitlichen Einschränkungen möglich
Wenn ein Kind mit einer Vorerkrankung zur PKV angemeldet wird, hat der PKV-Versicherer das Recht nach Maßgabe der Schwere der gesundheitlichen Einschränkung einen Beitragsaufschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des Beitrages zu erheben. Ein derartiger Beitragsaufschlag ist bei leiblichen Kindern der PKV nicht gestattet. Gleich mit den Regelungen zwischen adoptiertem und leiblichen Kind ist die Regelung, dass eine Aufnahmepflicht durch den Versicherer nur dann besteht, wenn der Versicherungsschutz des Kindes höchstens den des Elternteils aufweist. Eine darüberhinaus gehende Leistung ist dagegen ausgeschlossen. Zudem ist gesetzlich geregelt, in welcher Versicherungsgesellschaft das betreffende Kind mitversichert wird. Besteht hinsichtlich der Eltern ein Einkommensunterschied, so wird das betroffene Kind in der Versicherung des Elternteils mitversichert, der das höhere Einkommen erwirtschaftet.
Private Krankenversicherung und Eltern profitieren von Regelung
Durch die Regelungen hat einerseits der Elternteil die Gewähr sein Adoptivkind in der PKV untergebracht zu haben, zum anderen hat der Versicherer die Gewähr, nicht über Gebühr Leistungen erbringen zu müssen, da die Leistungen maximal denen des in der PKV versicherten Elternteils entsprechen darf. Insofern profitieren beide Seiten. Die Eltern des adoptierten Kindes, die ihren Nachwuchs sicher in der PKV untergebracht sehen und die PKV-Unternehmen dadurch, dass sie nicht mehr Leistungen erbringen müssen, als es im Falle der versicherten Eltern nötig gewesen wäre. So sollen insbesondere exorbitante Kosten für die PKV vermieden werden.